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Satzung des Vereins

“Initiative Sächsische Eisenbahngeschichte“ e. V.

Inhaltsverzeichnis

1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

2   Ziele des Vereins

3   Mitgliedschaft

3.1  Erwerb der Mitgliedschaft

3.2  Arten der Mitgliedschaft

3.3  Rechte der Mitglieder

3.4  Pflichten der Mitglieder

3.5  Erlöschen der Mitgliedschaft

3.6  Haftung für Mitglieder

4   Mitgliederversammlung

4.1  Einberufung der Mitgliederversammlung

4.2  Aufgaben der Mitgliederversammlung

4.3  Stellen von Anträgen

4.4  Beschlussfassung und Protokolle

5   Vorstand

5.1  Mitglieder des Vorstands

5.2  Aufgaben des Vorstands

5.3  Pflichten des Vorstands

5.4  Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Vorstands

5.5  Erlöschen der Mitgliedschaft im Vorstand

6   Kassenprüfer

7   Schlussbestimmung

 

 

1       Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Sächsische Eisenbahngeschichte“ und trägt den Zusatz „e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2       Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist im engen Zusammenwirken mit geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft, Kultur und Kunst, insbesondere auf dem Gebiet von Denkmalpflege und Technikgeschichte, und hier im Bereich des Eisenbahnwesens.

  • Der Verein fördert und betreibt die Erhaltung, Aufarbeitung und betriebsfähige Präsentation technikgeschichtlich wertvoller, insbesondere regionaltypischer Schienenfahrzeuge und der dazugehörigen Infrastruktur im Wirkungsbereich der ehemaligen Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen bzw. der späteren Reichsbahndirektion Dresden.
  • Er sammelt, archiviert und präsentiert eisenbahnhistorische Dokumente aus dem vorgenannten Wirkungsbereich in Bild, Ton und Schrift.
  • Er sammelt historische Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungsgegenstände, wie sie früher in Eisenbahnwerkstätten benutzt wurden.
  • Er unterstützt und führt in Kooperation mit geeigneten Bildungseinrichtungen Maßnahmen mit dem Ziel durch, historische Handwerks-, Konstruktions- und Fertigungstechniken im Interesse der Erreichung der vorgenannten Maßgaben wieder zu beleben, einzuführen und an die folgenden Generationen weiterzugeben.
    • Er organisiert oder führt selbst Fahrten mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, welche sich im Eigentum des Vereins oder Dritter befinden, im Sinne der  Präsentation von Sachzeugnissen der zeitgeschichtlichen Entwicklung des sächsischen Eisenbahnwesens gegenüber der Öffentlichkeit durch.
    • Er unterstützt Dritte, wie z.B. befreundete Vereine bei der Erhaltung, der Aufarbeitung und der betriebsfähigen Präsentation technikgeschichtlich wertvoller Zeugnisse des schienengebundenen Verkehrs.
    • Er arbeitet zusammen mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Zweck mit der vorliegenden Satzung konform gehen, insbesondere dem Verkehrsmuseum Dresden.

(3) Alle Sach- und Geldmittel des Vereins dürfen nur im Sinne der in der Vereinssatzung genannten Ziele verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3       Mitgliedschaft

3.1       Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung muß dieser nicht begründen.

3.2       Arten der Mitgliedschaft

(1) Es wird unterschieden zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(2) Aktives Mitglied ist, wer durch Zahlung eines regelmäßigen Beitrags und durch seinen Arbeitseinsatz zum Erreichen der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beträgt. Über den Status eines aktiven Mitglieds entscheidet alleine der Vorstand – jährlich wiederkehrend vor der Mitgliederversammlung und für den Zeitraum eines Jahres.

(3) Förderndes Mitglied ist, wer durch Zahlung eines jährlichen Beitrags zum Erreichen der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beiträgt.

(4) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder von Einzelmitgliedern durch Beschluss der Mitgliedsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung beschlossen. Näheres wird in der Beitragsordnung bestimmt.

3.3       Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht haben die aktiven Mitglieder.

(2) Alle Mitglieder können die ihnen beim Besuch von Veranstaltungen des Vereins eingeräumten Vergünstigungen wahrnehmen.

(3) Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit bei allen Vereinsaufgaben berechtigt, unter Beachtung der vom Vorstand des Vereins sowie weiteren zuständigen Personen, Stellen und Behörden erlassenen Vorschriften bzw. Vorgaben.

(4) Auslagen der Mitglieder und Kosten, die den Mitgliedern bei Aufgaben erwachsen, die ihnen der Vorstand gestellt hat, können gegen Nachweis erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet im Einzelfall nach Prüfung der Schatzmeister.

(5) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.

3.4       Pflichten der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den einmaligen Beitrag zum Eintritt in den Verein im laufenden Monat, in dem der Eintritt stattfindet und den jährlichen Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder jeweils bis zum 31. Januar zu entrichten.

(2) Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.

(4) Für Auszubildende, Studenten oder bei Vorliegen sozialer Härtefälle können die Mitgliedsbeiträge auf Antrag reduziert oder aufgeschoben werden. Der einmalige Beitrag zur Erlangung einer aktiven Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fällig. Über die Reduzierung oder den Aufschub entscheidet der Vorstand. Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen.

(5) Sind die Beiträge bis zur festgesetzten Fälligkeit nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds.

(6) Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahrs eintreten oder austreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Satzung sowie alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

(8) Alle Mitglieder sind bei einer aktiven Betätigung verpflichtet, Beschlüsse des Vereins zu berücksichtigen und von zuständigen Personen, Stellen und Behörden erlassenen Vorschriften bzw. Weisungen zu befolgen.

(9) Alle Mitglieder verpflichten sich durch die zum Eintritt in den Verein geleistete Unterschrift über Interna des Vereins Stillschweigen zu wahren. Stellungnahmen, Mitteilungen, Meinungskundgaben oder Sachbehauptungen über Vereinsmitglieder, Vorhaben, Anschaffungen, Fahrpläne oder Sonstiges aus dem dienstlichen Bereich eines Eisenbahnvereins gegenüber Dritten wie Behörden, Print-, Funk- oder elektronischen Medien (z.B. Foren) sind allein dem Vorsitzenden oder dem vom Vorstand bestimmten Sprecher vorbehalten. Für eventuelle Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstöße haften die Mitglieder privat und werden vom Verein im Schadensfall auch schadensersatzpflichtig gemacht. Nicht abgestimmte Handlungen und Äußerungen werden vom Vorstand jederzeit als Verstoß gegen die Vereinsziele ausgelegt und werden mit einer Abmahnung geahndet. Bei groben Verstößen und im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluß.

3.5       Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod der natürlichen Person bzw. Liquidation der juristischen Person.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt schriftlich begründet durch den Vorstand, sofern das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und / oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • Vereinsinterna ohne Zustimmung des Vorstands der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich gemacht werden,
  • Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,
  • gegen die Satzung verstoßen wird,
  • der Zahlung des Mitgliedsbeitrags auch nach zweimaliger Mahnung nicht erfolgt,
  • nicht sachkundig oder fahrlässig mit dem Vereinsvermögen oder einer vom Verein überlassenen Sache umgegangen wird.

(4) Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

(5) Auch bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist noch der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

3.6       Haftung für Mitglieder

Der Verein haftet nicht für Schäden aller Art, die den Mitgliedern bei Veranstaltungen des Vereins sowie bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind.

4       Mitgliederversammlung

4.1       Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird durch Beschluß des Vorstands vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter einberufen und geleitet.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, der Zugang per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung verschickt.

(3) Bei Vorliegen von dringlichen Sachverhalten, deren Aufschub für den Verein nachteilige Folgen erwarten lässt, ist eine Verkürzung der Ladungszeit auf mindestens 3 Tage möglich.

(4) Mängel in der Ladung gelten als geheilt, wenn diese nicht spätestens bis zu Beginn der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden.

(5) Besteht die Absicht, den Verein aufzulösen, so ist dies in der Tagesordnung als gesonderter Punkt mitzuteilen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluß des Vorstands einberufen werden oder durch schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der aktiven Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme von Gästen an der Versammlung ist möglich, sofern der Vorstand zustimmt.

4.2       Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die

  • Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Geschäftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Etat- und Jahresplan
  • Vornahme von Satzungsänderungen
  • Beschlußfassung über Anträge des Vorstands und von aktiven Mitgliedern.
  • Auflösung des Vereins

4.3       Stellen von Anträgen

(1) Anträge von aktiven Mitgliedern müssen schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins müssen mit der Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Anträge dieser Art müssen daher mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

4.4       Beschlussfassung und Protokolle

(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 (2) Änderungen der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn hierfür gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung und eine einfache Mehrheit des Vorstands vorliegt.

(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Regelungen von Abs. 1 gelten sinnentsprechend.

(4) Über die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ernannt. Protokollführer und Versammlungsleiter haben das Protokoll zu unterzeichnen.

5       Vorstand

5.1       Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus fünf  Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder im Vorstand können nur natürliche Personen sein, die aktives Vereinsmitglied sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Mitglied im Vorstand kann nicht sein, wer vertretungsberechtigte Person oder Betriebsleiter (oder deren Stellvertreter) eines mit dem Verein in geschäftlicher Verbindung stehenden Eisenbahnverkehrsunternehmen ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Die zur Geschäftsbesorgung nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen werden gegen Nachweis abgegolten.

(6) Die Geschäftsbesorgung kann vom Vorstand einem Geschäftsführer übertragen werden.

5.2       Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder den Kassenprüfern zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand schließt im Namen des Vereins Geschäfte und Darlehensverträge ab. Dabei bedürfen all jene Abschlüsse eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit, die den Verein mit mehr als 5% seines Haushalts oder mit mehr als 5.000 Euro belasten bzw. über mehr als ein Geschäftsjahr binden.

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die im Rahmen der Vereinszwecke liegen.

(4) Dem Vorsitzenden seinem Stellvertreter obliegt die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern die Rechtsaufsicht dies gebietet. Die Mitgliederversammlung ist nachfolgend hierüber in Kenntnis zu setzen.

5.3       Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand hat seine Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt zu erfüllen, die Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen transparent zu führen und auf die Erhaltung bzw. Mehrung des Vereinsvermögens zu achten. Die Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist hierbei oberstes Gebot.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(3) Der Vorstand unterrichtet die Vereinsmitglieder über alle wesentlichen Vorkommnisse und gibt der Mitgliederversammlung auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte.

5.4       Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand kann Weisungen an die Vereinsmitglieder erlassen, die von diesen einzuhalten sind. Die Weisungen müssen mit den Vereinszielen in Einklang stehen und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorstand kann – sofern im Zuständigkeitsbereich des Vereins – den Unterhalt und den Betrieb historischer Schienenfahrzeuge sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Sonderfahrten durch die Stellung von ausgebildetem und geprüftem Personal – über deren Einsatz der Vorstand entscheidet – unterstützen. Die hierfür notwendigen Aktivitäten kann der Vorstand an eine Betriebsgruppe unter der Leitung eines Vorstandsdelegierten (Betriebsleiters) in Zusammenarbeit mit dem erforderlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen übertragen. Zuständigkeit und Organisation der Betriebsgruppe und die Übertragung beschränkter Vertretungsbefugnisse an weitere, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder müssen in einem Betriebshandbuch geregelt sein.

5.5       Erlöschen der Mitgliedschaft im Vorstand

(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt des Vorstandsmitglieds.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann durch seine Vorstandskollegen aus dem Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen Aufgaben und Pflichten – trotz zweimaliger Mahnung durch seine Vorstandskollegen – nicht nachkommt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Amt, so ist umgehend durch den Vorstand kommissarisch ein Nachfolger zu bestimmen. Diese personelle Veränderung ist durch die nächste Mitgliederversammlung per Wahl zu bestätigen.

6       Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer (und zwei Stellvertreter), die die ordnungsgemäße Geschäftsführung und Finanzverwaltung des Vereins überwachen. Die für die Geschäftsführung Verantwortlichen haben auf Verlangen Einsicht in die Buchführung zu gewähren. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung am Ende des Geschäftsjahrs und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

7       Schlussbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutsche Eisenbahn“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für das nichtmonetäre, bewegliche Vereinsvermögen wird ein dauerhafter Verbleib auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen bestimmt.